Aktuelles
Öffnungszeiten Straßenverkehrsamt ab dem 16.12.2020
Verlängerung Erlass E-Learning/digitale Verfahren/Online-Schulungen
Ab sofort Sonderregelung: Fahrzeug per Post abmelden
Wer sein Fahrzeug lediglich abmelden möchte, kann das ab sofort auch ohne Besuch bei der Zulassungsstelle erledigen.
Hierfür benötigen Sie einen Drucker sowie stabiles Verpackungsmaterial zum Versenden der Kennzeichen.
Für die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs benötigen Sie das Formular zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs (vollständig ausgefüllt und unterschrieben). Das Formular zur Stilllegung des Fahrzeugs ist als PDF-Datei zum Download hier hinterlegt bzw. auf der rechten Seite unter „Links“ zu finden.
Für die Stilllegung des Fahrzeugs benötigt werden außerdem benötigt:
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Original
- Kennzeichenschild(er)
- Angabe einer Rücksendeanschrift
Die Kennzeichen werden nicht zurück geschickt. Falls das identische Kennzeichen bei einer späteren Wiederzulassung erneut verwendet werden soll, ist eine Neuprägung bei einem Schildermacher nötig.
Die entstandenen Gebühren werden in Form eines Gebührenbescheides der Rücksendung beigefügt.
Ausnahmereglung zur Eindämmung des Infektionsrisikos: Die Möglichkeit der Beantragung auf dem Postweg gilt ausschließlich für die Zeiten der Schließung der Kfz-Zulassungsstelle zur Eindämmung des Infektionsrisikos mit dem neuartigen Coronavirus. Damit sollen betroffene BürgerInnen nicht durch die Zahlung von Kfz-Steuern und Haftpflichtversicherungsbeiträgen bei nicht genutzten Fahrzeugen zusätzlich belastet werden. Eine Ausweitung auf weitere Zulassungsvorgänge ist nicht möglich und daher auch nicht vorgesehen.
Ich möchte ein Fahrzeug zulassen
Ein Besuch in der Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts in Marl ist bis auf Weiteres nur mit einem vorab vereinbarten Termin möglich.
Wichtige Infos für Zulassungsdienste/Autohäuser u.a.
Für Zulassungsdienste/Autohäuser u.a. gelten derzeit folgende Regelungen:
- Taschen mit mindestens 5 Vorgängen sind morgens ab 07.15 Uhr bis 10.00 Uhr (!) mit den üblichen Laufzetteln und möglichst mit den neuen Kennzeichen abzugeben. Nach Ende der Bearbeitung findet wie bisher eine telefonische Benachrichtigung statt. Eine Bearbeitung am selben oder am nächsten Tag kann nicht immer sichergestellt werden.
- Der Zugang zum Bedienerbereich ist nur noch Mitarbeiter*innen der Zulassungsstelle und Terminkunden gestattet. Für die Abholung der Taschen (Anträge unterschreiben etc.) sind im Wartebereich in ausreichender Entfernung Tische aufgestellt. Die zu entstempelnden Kennzeichen sind beizufügen und werden ab sofort durch Mitarbeiter*innen der Zulassungsbehörde entwertet!!
- Eine Info über Vorgänge, die aus den verschiedensten Gründen nicht bearbeitet werden können, wird jeder Tasche am Ende beigefügt.
- Ab dem 10.08.2020 werden Anträge auf Außerbetriebsetzungen (Abmeldungen) für auswärtige Kennzeichen bzw. Fahrzeuge anderer Zulassungsbehörden nicht mehr bearbeitet. Es findet nur dann eine Bearbeitung statt, wenn in dem Zusammenhang eine entsprechende Zulassung beantragt wird.
- Darüber hinaus werden auch nur noch „Ausfuhrkennzeichen“ für Fahrzeuge vergeben, die vorab im Kreis Recklinghausen zugelassen und/oder nachvollziehbar gekauft worden sind. Entsprechende glaubhafte Nachweise sind zu führen.
Führerscheinstelle
Führerschein - Pflichtumtausch
Infoschreiben an alle Taxenunternehmer im Kreis Recklinghausen
Ergänzender Erlass für Taxi- und Mietwagenbetriebe
Corona: Infos zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Bitte beachten Sie die Informationen des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW: https://www.vm.nrw.de/verkehr/strasse/Verkehrssicherheit/Berufskraftfahrerqualifikationsrecht/index.php
Corona: Fahrschulunterricht ab 24.04.2020 möglich
Zu dem im Betreff genannten Thema finden Sie hier weitere Informationen.
Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2020 gilt gemäß Nr. 1 für die Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern. Die Ausbildung von Fahrschüler/innen in Fahrschulen dient der Vermittlung der in der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung genannten Inhalte. Hierzu gehören unser Ansicht nach auch die in den Anlagen 7a und 7b FahrlG genannten Schulungen zur Erlangung der Schlüsselzahlen B96 und B196.
Achtung: Änderung der Öffnungszeiten für den Bereich "Wiedererteilung/Eignungsüberprüfung"
Bitte beachten Sie, dass ab sofort der Bereich der "Wiedererteilung/Eignungsüberprüfung" ausschließlich mittwochs für den Publikumsverkehr geschlossen bleibt. Diese Regelung bezieht sich auch auf die telefonische Erreichbarkeit.
Wir bitten um Verständnis.
Bereich "Schwertransporte" nur per E-Mail erreichbar
Der Bereich Großraum- und Schwertransporte ist aufgrund der Corona-Situation derzeit nur im Homeoffice über die Adresse Schwertransporte@kreis-re.de erreichbar.
Wir bitten um Verständnis.
Kennzeichenübernahme nach Fahrzeugkauf bundesweit möglich
Ab dem 1. Oktober 2019 wird auf die bisher bestehende Umkennzeichnungspflicht des gekauften Fahrzeuges bundesweit verzichtet. Das bedeutet, dass Sie nach Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges die gestempelten Kennzeichenschilder weiter führen können, auch wenn Sie in einem anderen Zulassungsbezirk wohnen als der vorheriger Fahrzeughalter.
Die Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme in einen anderen Zulassungsbezirk besteht schon seit dem 01.01.2015, wenn Sie umgezogen sind und Ihr Fahrzeug im neuen Zulassungsbezirk ummeldeten.
Übrigens: Die Ummeldung des Fahrzeuges ist in jedem Falle weiterhin verpflichtend, ob bei
- Umzug oder
- Fahrzeugerwerb
Informationen zum Tretroller und Segway (Elektrokleinstfahrzeuge)
Saisonkennzeichen auch für Oldtimer und steuerbefreite Fahrzeuge und Anhänger
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März 2017 wurde am 29. März 2017 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 522 verkündet. Mit der Verordnung wird auch geregelt, dass auch Oldtimerkennzeichen nach § 9 Absatz 1 FZV und grüne Kennzeichen nach § 9 Absatz 2 FZV als Saisonkennzeichen zugeteilt werden können. Die Regelung in § 9 Absatz 3 (FZV) trat am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Antragsannahme für Ausfuhrkennzeichen verkürzt
Wartemarken für die Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen werden seit dem 9. September 2015 täglich in der Zeit von 7.15 Uhr bis 11.00 Uhr ausgegeben.
Beachten Sie bitte auch, dass die Fahrzeuge, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden soll, bei der Zulassungsbehörde vorab vorzuführen sind.