Inhalt der Seite

Leistung Zulassung auf Juristische Personen, Behörden, Vereinigungen, Gewerbetreibende/Selbständige und Minderjährige

In § 6 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist abschließend geregelt, wer als Halter eines Fahrzeuges oder Anhängers in die Fahrzeugregister eingetragen werden darf. Die Zulassung kann danach nur auf natürliche oder juristische Personen, Behörden und Personenvereinigungen erfolgen. Dabei sind die in die Fahrzeugregister einzutragenden Halterdaten im Rahmen des Zulassungsantrages anzugeben und nachzuweisen. Während die natürliche Person lediglich ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass (nicht im Kreis Recklinghausen gemeldete Personen benötigen neben dem Reisepass eine aktuelle Meldebescheinigung) dem Antrag beilegen muss, so sind es bei Beantragung einer Zulassung auf eine juristische Person, Behörde oder Personenvereinigung wesentlich mehr Unterlagen, die zur eindeutigen Identifikation des künftigen Fahrzeughalters beitragen müssen.


Grundsätzlich sind mit allen Zulassungsanträgen einzureichen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), falls bereits ausgestellt,
  • Prüfbericht der letzten bestandenen und noch gültigen Hauptuntersuchung (TÜV-Bericht) im Original,
  • Prüfbericht der letzten bestandenen und noch güligen Sicherheitsprüfung (oder das Prüfbuch) im Original für Fahrzeuge bei denen die Sicherheitsprüfung vorgschrieben ist,
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung,
  • vollständig ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer durch die Bundeskasse,
  • schriftliche Vollmacht, falls der künftige Fahrzeughalter sich bei der Zulassungsbehörde vertreten lässt (die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen).


Nachfolgend sind die im einzelnen erforderlichen Unterlagen aufgeführt, die von einer juristischen Person, Behörde oder Personenvereinigung stets im Original oder als beglaubigte Fotokopie dem Zulassungsantrag zum Nachweis der Halterdaten beizufügen sind.

 

eingetragener Verein

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Satzung
  • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
  • Vollmacht mit Unterschriften wie im Vereinsregister eingetragen oder in der Satzung bestimmt

zum Seitenanfang

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch GmbH & Co.KG)

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en)

zum Seitenanfang

Aktiengesellschaft

  • Handelsregisterauszug
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en) oder eines Zeichnungsberechtigten laut Satzung

zum Seitenanfang

Kommanditgesellschaft

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en)

zum Seitenanfang

Offene Handelsgesellschaft

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en)

zum Seitenanfang

Körperschaft des öffentlichen Rechts

  • Satzung und ggf. Geschäftsordnung
  • Kopfbogen/Standortbestätigung
  • Vollmacht mit Unterschrift(en) gemäß Satzung, Vorstandsbeschluss oder wie in der Geschäftsordnung bestimmt

zum Seitenanfang

Unternehmergesellschaft

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Handelsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en)

zum Seitenanfang

Anstalt des öffentlichen Rechts

  • Vollmacht der Leiterin, des Leiters der Anstalt oder einer/s für den Fuhrpark verantwortlichen und unterschriftsbefugten Person auf Kopfbogen

zum Seitenanfang

Stiftung

  • Satzung, falls nicht vorhanden: Bestätigung der Stiftungsleitung
  • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
  • Vollmacht mit Unterschrift(en) des Vorstandes oder wie in der Satzung bestimmt

zum Seitenanfang

Partei

  • Satzung oder Bestätigung des Vorstandes
  • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
  • Vollmacht mit Unterschrift(en) des Vorstandes oder wie in der Satzung bestimmt

zum Seitenanfang

Ordens- bzw. Religionsgemeinschaft

  • Bestätigung durch Kirchenverwaltung o. ä.
  • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
  • Vollmacht mit Unterschrift(en) des Vorstehers oder einer bestätigten Person

zum Seitenanfang

eingetragene Genossenschaft

  • Genossenschaftsregisterauszug und ggf. Satzung
  • Vollmacht und Unterschrift(en) des/der im Genossenschaftsregister eingetragenen vertretungsberechtigten Person(en) oder wie in der Satzung bestimmt

zum Seitenanfang

eingetragener Kaufmann

  • Handelsregisterauszug
  • Personalausweis oder Reisepass

Der eingetragene Kaufmann ist keine juristische Person. Fahrzeuge werden deshalb auf die natürliche Person mit ihren (privaten) Personendaten und der privaten Meldeadresse zugelassen. Auf Wunsch kann die Firma, soweit es möglich ist, zusätzlich in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen werden.

zum Seitenanfang

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • Gewerbeanmeldungen und Personalausweise oder Reisepässe aller Mitglieder der GbR
  • Vollmacht des verantwortlichen Halters

Auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann keine Zulassung erfolgen. Alle Mitglieder einer GbR müssen schriftlich eine verantwortliche Person als Vertreter der GbR benennen, auf den das Fahrzeug mit seinen (privaten) Personendaten und der privaten Meldeadresse zugelassen werden soll. Auf Wunsch kann der Name der GbR, soweit es möglich ist, zusätzlich in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen werden.

zum Seitenanfang

Freiberufler

      • Ausweis des verantwortlichen Halters
      • Zulassungsvollmacht auf Kopfbogen
      • Bestätigung über den einzutragenden Standort / Mietvertrag / Kopfbogen
        Inwieweit es sich bei einer ausgeübten Tätigkeit um einen freien Beruf oder um einen Gewerbebetrieb handelt, kann von der Zulassungsbehörde nicht abschließend beurteilt werden. Letztlich trifft das zuständige Finanzamt die Unterscheidung. Im Rahmen einer Zulassung gehen wir nur bei den nachfolgend aufgeführten Berufsgruppen von einer freiberuflichen Tätigkeit aus. Sollten Sie eine andere als im folgenden aufgeführte Tätigkeit ausüben, legen Sie bitte eine Bestätigung des Finanzamtes oder der zuständigen Gewerbemeldestelle vor, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt.
        Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz oder Partnerschaftsgesellschaftsgesetz:
      1. Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen.
      2. Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte (bzw. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren).
      3. Naturwissenschaftliche, technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige.
      4. Informationsvermittelnde Berufe, Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

    Die Zulassung erfolgt auf den verantwortlichen Halter mit seinen (privaten) Personendaten und der privaten Meldeadresse, da es sich bei den freiberuflich tätigen Personen nicht um juristische Personen handelt. Auf Wunsch kann der Name des Betriebes soweit es möglich ist, zusätzlich in die Zulassungsbescheinigung aufgenommen werden.

zum Seitenanfang

Minderjährige

  • Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter
  • Personalausweise/Reisepässe der Eltern und des Minderjährigen (ab 16 Jahre alt)
  • Bei minderjährigen Fahrerlaubnisinhabern: Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung "Begleitetes Fahren ab 17" und Vollmacht bei nicht persönlicher Vorsprache
  • Bei schwerbehinderten Minderjährigen: Schwerbehindertenausweis

Ein Minderjähriger kann die Zulassung eines Fahrzeuges beantragen, wenn seine gesetzlichen Vertreter einwilligen (§§ 106, 107 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Die Einwilligung ist schriftlich gegenüber der Zulassungsbehörde abzugeben. Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind in der Regel die Eltern (§ 1626 BGB), ein Elternteil oder ein Vormund (§1793 BGB).

Ein Fahrzeug wird nur dann auf eine nicht behinderte minderjährige Person zugelassen, wenn der Minderjährige für das zuzulassende Fahrzeug die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

zum Seitenanfang