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Leistung Rotes Oldtimerkennzeichen

Das "Rotkennzeichen für Oldtimer" wird zugeteilt für Fahrzeuge, die erstmals vor mindestens 30 Jahren in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.* Diese Fahrzeuge dürfen dann aber nicht der täglichen Nutzung unterliegen, sondern sind nur eingeschränkt nutzbar. Die roten Kennzeichen sind nur für folgende Zwecke einzusetzen: 

  • Prüfungsfahrten
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten
  • An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen
  • Fahrten zum Zweck der Wartung und Reparatur des Fahrzeuges

Sie möchten auch unter diesen Einschränkungen ein rotes Oldtimerkennzeichen?

Dann stellen Sie  bitte schriftlich einen formlosen Antrag und fügen ihm folgende Unterlagen im Original bei:

  • vorhandene Fahrzeugpapiere für das/die Oldtimerfahrzeug/e
  • Oldtimergutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk "Rotes Kennzeichen" (entsprechendes Feld ist anzukreuzen)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie im Formularpool der Zollverwaltung].

Das Führungszeugnis müssen Sie zuvor bei dem Einwohnermeldeamt Ihrer Stadtverwaltung, unter Angabe des Verwendungszwecks "Rotes Oldtimerkennzeichen" beantragen. Nach Eingang Ihres Antrages wird von uns ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg angefordert. Sobald uns sämtliche Unterlagen vorliegen, wird über Ihren Antrag entschieden.

Die Verwaltungsgebühren in Höhe von zurzeit 148,20 Euro für das 1. Fahrzeug (15,60 Euro für jedes weitere Fahrzeug) werden bei der Zuteilung des Kennzeichen erhoben.  Die Kosten für die Prägung der Kennzeichen können Sie bei den Schilderprägern erfragen.  

*Die Einordnung des Fahrzeuges unter den Oldtimerbegriff ist gemäß § 23  StVZO durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs  nachzuweisen.