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Tierseuchen

Die Mitarbeiter aus dem Bereich der Tierseuchenbekämpfung sorgen für Seuchenfreiheit und Tiergesundheit der einheimischen Haus- und Wildtiere im Kreis Recklinghausen und in der Stadt Herne. Vor allem geht es darum, der Einschleppung übertragbarer Tierkrankheiten vorzubeugen und beim Ausbruch einer Tierseuche effektive Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen. Beim Ausbruch einer Seuche oder beim Verdacht darauf werden verdächtige oder erkrankte Tiere und Tierbestände amtstierärztlich untersucht. Die Mitarbeiter aus dem Bereich der Tierseuchenbekämpfung organisieren auch die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen.

Amerikanische Faulbrut (Ausbruch in Herne; 12.04.2024)

In einem Bienenstand in Herne ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtstierärztlich festgestellt worden. Dabei handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Sie ist für den Menschen ungefährlich, allerdings verbreitet sich die bakterielle Krankheit schnell von einem Bienenvolk zum anderen. Das Veterinäramt des Kreises Recklinghausen, das auch für die Stadt Herne zuständig ist, hat daher Maßnahmen angeordnet, mit denen eine Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut verhindert werden soll.

Die Allgemeinverfügung sieht einen Sperrbezirk im Radius von einem Kilometer um den betroffenen Bienenstand vor. Für den Sperrbezirk gilt, dass alle Bienenvölker und Bienenstände unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut untersucht werden müssen. Diese Untersuchungen sind von Bienensachverständigen durchzuführen, die vom Veterinäramt dafür bestimmt worden sind. Sie müssen Futterkranzproben nehmen, die dann auf Amerikanische Faulbrut untersucht werden.

Bewegliche Bienenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Außerdem dürfen Bienenvölker oder Bienen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine virusbedingte Infektionskrankheit. Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Erreger dieser hochansteckenden und tödlichen Schweinekrankheit ist das African Swine Fever Virus (ASFV), das ursprünglich nur in den afrikanischen Ländern verbreitet war.

Die ASP betrifft ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine). Eine Übertragung auf andere Tiere, wie zum Beispiel Jagdhunde, findet nicht statt. Und auch eine Ansteckungsgefahr für den Menschen besteht nicht.

Besonders Jogger, Wanderer und Pilzsammler in unseren Wäldern sollten aufmerksam sein und tote Wildschweine melden. Mehr dazu im Merkblatt des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)

Das LANUV hat außerdem ein Merkblatt für Touristen und Reisende herausgegeben.

Weitergehende Informationen:
ASP auf der Internetseite des LANUV
Die häufig gestelltesten Fragen (FAQs) zu ASP

Geflügelpest / Vogelgrippe

Das Wort „Vogelgrippe“ (aviäre Influenza) bezeichnet eine Erkrankung durch hochpathogene InfluenzaA-Viren (HPAI-Viren) bei Vögeln, die bei Vögeln und Geflügel je nach Tierart schwere bis tödliche Erkrankungen hervorrufen, bei einigen Arten mitunter aber auch völlig symptomlos verlaufen können.

Bei Vögeln vorkommende Influenza A-Viren können auch Erkrankungen bei Menschen hervorrufen.  Wenn eine solche Infektion jedoch stattfindet, kann es auch zu schweren Erkrankungen führen, wie aktuell vereinzelt in Russland. Die Übertragung von Vogelinfluenzaviren vom Tier auf den Menschen ist jedoch sehr selten. In Deutschland sind derartige Fälle nicht bekannt.

Wenn Sie z.B. auffällig viele verendete Vögel an einem Ort, z.B. Greifvögel, finden, fassen Sie diese nicht an, sondern melden Sie sich beim FD 39 („Veterinäramt“) unter 02361/53-2125; je nach Lage des Falls wird der FD 39 dann eine Untersuchung des verendeten Vogels veranlassen oder auch nicht.

Weitere Informationen:


Aktuelle Meldung:

Tierausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren

Zum Schutz vor Ausbreitung möglicher Tierseuchen müssen Viehmärkte und Tierausstellungen rechtzeitig schriftlich beim zuständigen Veterinäramt angemeldet werden. Dies gilt nicht nur für landwirtschaftliche Tiere sondern auch für Rassegeflügel und Heimtiere einschließlich Hunde und Katzen. Veterinärmediziner des Kreises überprüfen dann vor Ort, ob die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Anmeldefristen

  • bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel einschließlich Papageien und Sittichen spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
  • bei Hunden und Katzen spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

Viehverkehrsverordnung

Die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr "Viehverkehrsverordnung" regelt die Kennzeichnung und Überwachung der Nutzviehhaltung sowie die Überwachung des Tierverkehrs im Inland. Danach sind alle Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen zu kennzeichnen.  Beispielsweise müssen Rinder mit zwei Lebensohrmarken gekennzeichnet, von einem Tierpass begleitet und einer Datenbank gemeldet werden.