Inhalt der Seite

Mehrwegangebotspflicht

Mehrwegangebotspflich

Information zur Mehrwegangebotspflicht im to-go-Bereich
gemäß §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz (VerpackG)

In Deutschland entsteht täglich tonnenweise Verpackungsmüll durch take-away-Einwegverpackungen. 

Mit der Verpflichtung zur Einführung von Mehrwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen ab dem 01.01.2023 soll dazu beigetragen werden, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen.

Die Vorgaben hierzu finden sich insbesondere in den §§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG).



Gemäß § 33 Absatz 1 VerpackG sind Letztvertreiber (z.B. Imbissbetriebe, Supermarkttheken, Restaurants, etc.) von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens (Verkaufsstelle von Speisen und Getränken) jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten.

Alternativ zum Einwegbecher müssen immer auch Mehrweggetränkebecher angeboten werden, unabhängig davon, ob der Einwegbecher aus Plastik oder anderen Materialien besteht (z.B. Pappe).

Bei Lebensmittelverpackungen muss ein Kunststoffanteil vorhanden sein, damit eine Mehrwegsangebotspflicht besteht. Daher sind z.B. Pizzakartons von der Mehrwegangebotspflicht ausgenommen.

Da Teller und Besteck grundsätzlich nicht zu den Verpackungen zählen, fallen diese unabhängig vom Material, nicht unter die Bestimmungen des §§ 33, 34 VerpackG.

Gemäß § 34 VerpackG sind kleinere Betriebe (kleiner 80 m² oder 5 Mitarbeiter) von dieser Mehrwegangebotspflicht ausgenommen. Diese müssen aber von den Kunden mitgebrachte Behältnisse auf Wunsch befüllen.
Die Verpflichtung zum Befüllen in mitgebrachten Behältnissen entfällt, wenn von der Verkaufsstelle Mehrwegsverpackungen als Alternative angeboten werden.

Sowohl auf die Möglichkeit das mitgebrachte Behältnis befüllen zu lassen, als auch auf die Alternative zum Kauf in Mehrwegbehältnissen, muss in der Verkaufsstelle deutlich lesbar hingewiesen werden.

Etwaige Verstöße können unkompliziert mit einem Meldeformular (nebenstehend unter "Formulare" zu finden) per Post oder Email gemeldet werden.
Die Anschrift sowie Email-Adresse sind im Meldeformular aufgeführt.


Nähere Informationen können im nebenstehenden Downloadbereich eingesehen werden:

Formulare
- Informationsblatt zur Mehrwegangebotspflicht
- Flyer zur Mehrwegangebotspflicht
- Beispiel für Hinweisschild für kleinere Betriebe (§34 VerpackG)
- Meldung eines Verstoßes gegen die Mehrwegangebotspflicht

Links
- Informationsseite des BMUV (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz)
- FAQ des BMUV
- LAGA - Leitfaden zur Mehrwegangebotspflicht gem. §§ 33, 34 VerpackG
- Verpackungsgesetz im Internet