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Angebot § 34 c Gewerbeordnung - Text und Hinweise (Makler, Bauträger, Baubetreuer)

A) Gesetzestext § 34 c Abs. 1 GewO in der z. Z. geltenden Fassung:

„Wer gewerbsmäßig 

1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche
Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge
Nachweisen 

2. den Abschluss von Darlehensverträgen -mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1 Satz 1 GewO- vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen…“

3. Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen
und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder
durchführen

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben

Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

B) Hinweise für Gewerbetreibende nach § 34 c GewO

I. Die Erlaubnis gilt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.
 
II. Bei der Ausübung des Gewerbes sind die einschlägigen Vorschriften der GewO und der
hierzu ergangenen Rechtsverordnungen zu beachten. Zuwiderhandlungen begründen
Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen geahndet werden. In besonders schwerwiegenden Fällen können Zuwiderhandlungen ungeachtet einer evtl. strafrechtlichen
Verfolgung zum Widerruf der Erlaubnis führen.
 
III. Änderungen zu den Angaben zur Person oder zum Gewerbe, wie die Errichtung von Zweigniederlassungen,
Wohnungswechsel, Verlegung des Betriebes, Geschäftsführerwechsel,
Aufgabe des Gewerbes, usw., ist mir als der für die Überwachung des Makler- und
Bauträgergewerbes zuständigen Behörde im Kreis Recklinghausen unter Bezugnahme auf
die Erlaubnis unverzüglich mitzuteilen.

IV. Unberührt hiervon bleibt die Meldepflicht nach § 14 GewO. Unabhängig von der erteilten Erlaubnis ist der Beginn der Gewerbetätigkeit bei der örtlichen Ordnungsbehörde des Betriebssitzes anzuzeigen. Gleiches gilt auch für evtl. Änderungen und Abmeldungen.

V. Auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung über die Pflichten der Makler- und
Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer - Makler- und Bauträger-Verordnung
(MaBV) - in der jeweils gültigen Fassung wird insbesondere verwiesen. Diese Verordnung
ist u.a. in Fachbuchhandlungen erhältlich sowie im Internet zu finden.
 
VI. Gem. § 16 Abs. 1 MaBV haben Gewerbetreibende nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO
(Bauträger und -betreuer) auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 - 14 MaBV
ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen
und der für die Überwachung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens
zum 31.12. des folgenden Jahres zukommen zu lassen. Sofern keine nach § 34 c Abs. 1
Satz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, ist spätestens bis zu dem o.a.
Termin anstelle des Prüfungsberichtes eine entsprechende Erklärung (Negativerklärung)
abzugeben.

VII. Geeignete Prüfer sind lt. § 16 Abs. 3 Satz 1 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände.

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