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Leistung Infektionsschutz und Ortshygiene - Berufliche Tätigkeit mit Lebensmitteln - Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz -

Aktuelle Hinweise:


 Vorübergehend sind wir telefonisch eingeschränkt erreichbar: MO-FR, 9 bis 12 Uhr

Wir bitten darum, Ihre Anfragen per E-Mail an belehrungen@kreis-re.de oder über das Kontaktformular zu senden.

Persönliche Anmeldungen zu Belehrungen sind zurzeit nicht möglich, bitte nutzen Sie die o.g. Kontaktmöglichkeiten.

Im Zeitraum vom 02.04.2024 bis 05.04.2024 finden keine Belehrungen statt.

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Wer beruflich mit Lebensmitteln zu tun hat trägt in besonderem Maße Verantwortung dafür, dass Hygieneregeln eingehalten werden. Dies ist unbedingt notwendig, um sich selbst und die Verbraucher vor lebensmittelbedingten Infektionen zu schützen.
Personen, die beruflich Umgang mit Lebensmitteln haben, benötigen deshalb eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG).
Beruflichen Umgang mit Lebensmitteln hat, wer
  • Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
  • in Küchen von Gaststätten oder in einem Imbiss arbeitet,
  • in Küchen von Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung arbeitet (z.B. in Krankenhäusern oder Heimen).
Diese Belehrung muss vor Beginn der Berufstätigkeit vorliegen und darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein.
Bei einem Wechsel innerhalb der in § 42 Abs. 1 IfSG geregelten Tätigkeiten ist keine neue Bescheinigung und damit auch keine neue Erstbelehrung erforderlich. Für die Gültigkeit der Bescheinigung hat es keine Auswirkungen, wenn die Tätigkeit unterbrochen wird.
Für Personen, die ihre Tätigkeit im Kreisgebiet des Kreises Recklinghausen aufnehmen wollen, ist das Kreisgesundheitsamt Recklinghausen zuständig für die Belehrung und für das Ausstellen der Bescheinigung.

Wichtiger Hinweis für Schülerpraktikant*innen

"SchülerInnen, die nachweislich ein Betriebspraktikum in einem relevanten Bereich (Tätigkeiten mit Lebensmittelkontakt) absolvieren, haben die Möglichkeit einer gebührenfreien Belehrung. Eine entsprechende Belehrung kann im Rahmen einer Präsenzveranstaltung vor Ort in der Kreisverwaltung stattfinden oder übergangsweise durch die Schule. Die Anmeldung für die Teilnahme an einer Belehrungsveranstaltung erfolgt frühzeitig gesammelt für eine Jahrgangsstufe durch die Schule. Nach erfolgreicher Teilnahme hat das erstellte Dokument nur für Praktika, die während der Schulzeit durchgeführt werden, Gültigkeit. Für schulunabhängige Nebentätigkeiten hat das Dokument keine Gültigkeit, hier ist eine gebührenpflichtige Belehrung erforderlich."

 

Inhalt der Belehrung

Die Belehrung erfolgt mündlich und schriftlich. Sie dient besonders der Information und Aufklärung darüber,
  • bei welchen Erkrankungen oder in welchen Fällen ein Tätigkeitsverbot besteht
  • welche gesetzlichen Verpflichtungen zu beachten sind.

Die ausgestellte Bescheinigung über die Belehrung ist am ersten Arbeitstag (in Kopie) dem Arbeitgeber auszuhändigen.

Was müssen Sie tun, um eine Belehrung zu bekommen?

Der Kreis Recklinghausen bietet die Belehrungen in digitaler Form als Onlinebelehrung an. Das bedeutet, dass Sie an keinem Präsenztermin vor Ort teilnehmen müssen, sondern die Belehrung bequem von zu Hause aus durchführen können. Das Gesundheitsamt hat hierfür das Technologiezentrum Glehn GmbH (TZG) mit der Durchführung der Belehrungen beauftragt. 

Informationen zum Ablauf der Onlinebelehrung erhalten Sie hier.

Zur verbindlichen Anmeldung zur Onlinebelehrung gelangen Sie hier.

Nur in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit an einer Präsenzveranstaltung im Gesundheitsamt teilzunehmen. Für nähere Auskünfte steht das Gesundheitsamt bevorzugt per Mail zur Verfügung. Bitte teilen Sie Ihr Anliegen unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Telefonnummer mit. Sie werden dann schnellstmöglich zurückgerufen.

E-Mail: belehrungen@kreis-re.de 

Für Fragen können Sie ebenfalls unter folgender Telefonnummer Kontakt aufnehmen und ggf. eine Nachricht unter Angabe Ihres Anliegens, Ihres Namens und Ihrer Telefonnummer hinterlassen.

Tel.: 02361 / 53-2131.

Das Belehrungsteam bittet Sie bei grippeähnlichen Krankheitszeichen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Diesen können Sie selbstverständlich auch von uns erhalten.

 
Abschrift der Belehrungsbescheinigung
 
Die Ausstellung einer Abschrift erfolgt unter Vorlage des gültigen Personalausweises und der Zahlung von 10,- Euro in bar, nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der oben genannten Termintelefonnummer.
 
Sie finden die Formulare zum Ausdrucken in der Box unter "Links".