Leistung Wiederzulassung (auf denselben Halter)

Für eine Wiederzulassung auf denselben Halter benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • eine Versicherungsbestätigung (7-stellige VB-Nummer),
  • die Zulassungsbescheinigung Teil I, falls diese noch nicht ausgestellt wurde, den Fahrzeugschein, oder falls das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde, die Abmeldebescheinigung,
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II, falls für das Fahrzeug ein neues Kennzeichen zugeteilt werden soll oder sich der Name (z.B. durch Heirat) geändert hat,
  • den Fahrzeugbrief, falls bisher keine Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt worden war,
  • den Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original),
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuern [einen Vordruck (Nr. 032021) zur Erteilung des Mandates erhalten Sie hier im Formularpool der Zollverwaltung],
  • als Bürger eines EU-Mitgliedstaates Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass, ansonsten Ihren Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis,
  • als juristische Person des Privatrechtes, den Handelsregisterauszug sowie die Gewerbeanmeldung und der Legitimation des oder der Vertretungsberechtigten,
  • eine Vollmacht und den gültigen Personalausweis/Reisepass des Vollmachtnehmers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich zur Zulassungsbehörde kommt,
  • bei Fahrzeugzulassungen auf minderjährige Personen oder Mündel die Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter zur Zulassung und die gültigen Personalausweise/Reisepässe aller beteiligten Personen.

Was es sonst noch zu beachten gilt:

Die Zulassung eines Fahrzeuges darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, weder Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat, noch der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsgeschäften und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen (zumeist wegen der Aufforderung zum Nachweis eines gültigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungschutzes oder aber der Mängelfreiheit eines Fahrzeuges) schuldet. Diese Regelungen beruhen auf dem "Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung" bzw. auf der "Mitwirkungsverordnung Kfz-Steuer". Für diese gesetzlichen Regelungen hatten sich die Städte und Gemeinden in NRW vehement eingesetzt. Hintergrund war die gestiegene Anzahl an chronischen Steuer- und Gebührenverweigerern.

Falls Sie also ein Fahrzeug zulassen möchten und noch Kfz-Steuerrückstände haben sollten, müssen Sie die Kraftfahrzeugsteuerrückstände zuvor beim Hauptzollamt Dortmund begleichen. Rückständige Gebühren und Auslagen bei der Zulassungsbehörde können Sie im Rahmen des Antrages auf Fahrzeugzulassung vor Ort bezahlen. 

Aufgrund der aktuellen Situation ist ein Vorsprechen bei der Zulassungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.