Leistung Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV als Zulassungsvoraussetzung

Seit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) im Jahre 2007 ist die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht mehr Teil des Zulassungsverfahrens, sondern diesem vorgelagert. Mit Einführung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) im Jahre 2009, hat sich das Verfahren zur Erlangung der Betriebserlaubnis und damit auch der Zulassung für einige Fahrzeugklassen verändert.

Soll ein neues Fahrzeug der Klasse

  • M (u. a. PKW, Omnibusse und Wohnmobile),
  • N (u. a. LKW und Sattelzugmaschinen) oder
  • O (Anhänger)

erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, muss es einem genehmigtem Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) erteilt sein. Der Nachweis, dass das fertige (vollständige) Fahrzeug einem genehmigtem Typ entspricht, ist durch die Vorlage

  • der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC-Papier genannt) bei EG-Typgenehmigten Fahrzeugen oder
  • der Datenbestätigung des Herstellers und der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer eingetragen ist, bei national getypten Fahrzeugen

zu führen.

Insbesondere Nutzfahrzeuge und Anhänger sind oftmals nicht typgenehmigt, weil sie häufig, je nach Kundenwunsch, individuell (auf-, um-) gebaut werden. Dann muss zwingend eine Einzelgenehmigung vorhanden sein bzw. auf Antrag noch erteilt werden, damit das Fahrzeug zugelassen werden kann.

Die Einzelgenehmigung ist die behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften entspricht. In NRW darf jede Zulassungsbehörde das Verfahren zur Erlangung einer Einzelgenehmigung durchführen. Der entsprechende Antrag muss nicht zusammen mit dem Antrag auf Zulassung des Fahrzeuges gestellt werden; vielmehr ist es günstiger die Einzelgenehmiung schon vorher erteilen zu lassen. Dem Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder das Gutachten eines vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten Technischen Dienstes beizufügen. Zu dem Gutachten gehören auch der zweiseitige EG-Fahrzeuggenehmigungsbogen und die Aufstellung der Rechtsakte/Vorschriften nach denen das Fahrzeug geprüft wurde. Sofern in dem Gutachten Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) oder der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) festgestellt wurden, ist außerdem die entsprechende Ausnahmegenehmigung oder ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung dem Antrag beizufügen.

Die Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV hat mit dem eigentlichen Verfahren der Zulassung eines Fahrzeuges nichts zu tun, ist aber schlussendlich eine zwingende Voraussetzung dafür. Die Genehmigung muss weder vom künftigen Fahrzeughalter, noch zwingend bei der Behörde beantragt werden, von der das Fahrzeug zugelassen werden soll. Die Genehmigung kann auch bereits vom Fahrzeughersteller oder Händler bei jeder Genehmigungsbehörde beantragt und eingeholt werden. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wird die Nachvollziehbarkeit des vorgelegten Gutachtens geprüft und ob die relevanten Vorschriften des Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG, alternativ die entsprechenden Bestimmungen der StVZO erfüllt sind. Häufig muss Rücksprache mit dem Sachverständigen gehalten werden, zuweilen müssen zusätzliche Protokolle angefordert werden. Dementsprechend hat die Praxis mit bisher über 4.000 erteilten Einzelgenehmigungen gezeigt, dass der Prüf- und Dokumentationsaufwand des Verfahrens sehr zeitaufwändig sein kann und keinesweg eine im laufenden Publikumsverkehr am Schalter der Zulassungsstelle zu erledigende Aufgabe darstellt. Je nach Antragslage versuchen wir die Genehmigung noch am selben oder am nächsten Werktag zu erteilen, damit das Fahrzeug zur Zulassung gelangen kann. Es können sich aber schon mal Situationen ergeben, dass die Bearbeitung eines Antrags sich um mehrere Tage verzögert. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Planung, damit Ihr Fahrzeug dann zeitlich auch wunschgemäß zugelassen werden kann.


Für die Erteilung einer Einzelgenehmigung ist eine Gebühr in Höhe von 39,80 Euro zu entrichten. Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden muss, fallen zusätzliche Gebühren zwischen 10,20 Euro und 511,00 Euro an. Für die Zulassung des Fahrzeuges werden weitere Gebühren erhoben. Die Gebühren werden auf Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.